Unternehmen, die nach § 289b Abs. 1 HGB der Pflicht zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung unterliegen, sollen hierfür nach Möglichkeit auf nationale, europäische oder internationale  Rahmenwerke zurückgreifen (§ 289d HGB). Europäische und internationale Rahmenwerke zählt Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2014/95/EU vom 22. Oktober 2014 beispielhaft auf. Hierzu gehören:

  • EMAS (Umweltmanagement- und -Betriebsprüfungssystem)
  • Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms Global Compact der Vereinten Nationen (VN)
  • Die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen
  • ISO 26000
  • Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik
  • GRI (Global Reporting Initiative)

Nach § 289 c Abs. 2 HGB sind in der nichtfinanziellen Erklärung neben einer Beschreibung des Geschäftsmodells auch Angaben zu folgenden Aspekte zu machen:

  • Umweltbelange
  • Arbeitnehmerbelange
  • Sozialbelange
  • die Achtung der Menschenrechte
  • Bekämpfung von Korruption und Bestechung

Nicht alle der oben genannten Rahmenwerke decken die in § 289c Abs. 2 HGB genannten Aspekte ab. Vollrahmenwerke, also Rahmenwerke, die alle Aspekte des § 289c Abs. 2 HGB abdecken, sind GRI, die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen und ISO 26000. EMAS hingegen deckt lediglich Umweltbelange ab. Global Compact bezieht sich nur auf die Achtung der Menschenrechte. Die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik bezieht sich wiederum nur auf Arbeitnehmerbelange.

© 2021 Christian Feierabend