Fragestellungen aus dem Bereich des Export- und Außenhandelsrechts im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr von Waren. Den Schwerpunkt meiner Tätigkeit bilden exportrechtliche Sachverhalte, betreffend Exportvorhaben mit einem Ziel außerhalb des europäischen Binnenmarktes, von in Deutschland ansässigen Exporteuren. Einen weiteren Schwerpunkt stellt die Einfuhr von Mineralien und Metallen in den Binnenmarkt dar.

Tätigkeitsschwerpunkte im Export- und Außenhandelsrecht:

  • Exportrechtliche Fragestellungen im Anwendungsbereich der Dual-Use-Verordnung (Dual-Use-VO), Genehmigungsverfahren nach der Dual-Use-VO
  • Nicht harmonisiertes Außenhandelsrecht (AWG)
  • Pflichtmeldungen, insbesondere Zahlungsmeldungen, im Anwendungsbereich der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
  • Zollrechtliche Fragestellungen: Tarifierung von Gütern, Warenschau, Statusverfahren
  • Außenprüfungen durch den Zoll: Vorbereitung und Begleitung von zollrechtlichen Außenprüfungen
  • Rechtliche Grundlagen, Prüfpflichten und Sorgfaltsanforderungen bei der Einfuhr von Mineralien und Edelmetallen aus Konfliktregionen oder aus artisinaler Förderung

Exportkontrolle im Anwendungsbereich der Dual-Use-Verordnung

Die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist Grundlage gemeinsamer Genehmigungspflichten und Verfahrensweisen in der EU bei der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus dem gemeinsamen Binnenmarkt in Drittstaaten. Die Verordnung aus dem Jahr 2021 ist eine Neufassung und ersetzt die Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 (Dual-Use-VO) ist Grundlage gemeinsamer Genehmigungspflichten und Verfahrensweisen in der EG bei der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus dem EG-Binnenmarkt in Drittstaaten. Adressat der Verordnung sind alle Unternehmen, die Waren an Abnehmer außerhalb der EU exportieren. Der doppelte Verwendungszweck bezieht sich auf Güter, die sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind. Zur einfacheren Handhabung hat der Gesetzgeber die Dual-Use-VO mit umfangreichen Anhängen ausgestattet. Die Anhänge enthalten Listennummern, die jeweils Güter mit bestimmten technischen Parametern oder Leistungsdaten entsprechen. Sind Können Güter einer der Listennummern in den Anhängen der Dual-Use-VO zugeordnet werden, gelistet, dann dürfen sie nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde ausgeführt exportiert werden. Die Waren sind dann , sind also genehmigungspflichtig im Sinne der Dual-Use-VO. Auch nicht ausdrücklich gelistete Güter können genehmigungspflichtig sein, wenn diese Güter zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung oder dem Betrieb von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen sowie Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder sein können. Ferner gilt dies auch bei militärischer Endverwendung.

Die Prüfung, ob eine Ausfuhr genehmigungspflichtig im Sinne der Dual-Use Verordnung ist, kann zu folgenden Ergebnissen führen:

  • Die zu exportierenden Güter korrespondieren mit Listennummern aus den Anlagen der Dual-Use-VO. In diesem Fall ist regelmäßig eine Exportgenehmigung erforderlich.
  • Die zu exportierenden Güter korrespondieren nicht mit einer Listennummer aus den Anlagen der Dual-Use-VO. In diesem Fall wird in vielen Fällen keine Exportgenehmigung erforderlich sein. Ausnahmsweise kann aber doch eine Genehmigung erforderlich ein, wenn die Güter für eine militärische Endverwendung in gedacht sind oder eine Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung oder dem Betrieb von Massenvernichtungswaffen in Betracht kommt.

Außenhandelsrechtliche Risiken effektiv begrenzen

Risiken im Zusammenhang mit dem Außenhandelsrecht und dem Export von Gütern sollten bereits bei der Anbahnung von Exportgeschäften berücksichtigt werden. Fällt die exportrechtliche Problematik erst nach dem Vertragsschluss auf, so ist das Kind zumeist schon in den Brunnen gefallen. Es droht eine Verzögerung des Vertrags durch langwierige Genehmigungsverfahren, die möglicherweise in einer Versagung der Ausfuhrgenehmigung münden. Zivilrechtlich besteht die Gefahr, dass der Vertragspartner vom Vertrag zurücktritt, Vertragsstrafen geltend macht oder Schadensersatz fordert.

Ein Prozess zur Risikoprävention könnte sich an den folgenden Kernfragen orientieren:

  1. Das Geschäft hat die Ausfuhr von Gütern aus der europäischen Union zum Gegenstand. Das bedeutet, dass Ort, an den Güter ausgeführt werden sollen oder auf den sich die alternativen Handlungstatbestände der Dual-Use-VO beziehen, liegt außerhalb des Zollgebietes der europäischen Union.Ja: Die Dual-Use-VO ist anwendbar.
    Nein: Die Dual-Use-VO ist nicht einschlägig und es besteht auch keine Ausfuhrbeschränkung anderer Art, wie etwa ein Embarg. In diesem Fall ist die Ausfuhr unter dem Gesichtspunkten des Außenhandelsrechts unbedenklich.
  1. Prüfung, ob für den Export oder andere tatbestandsmäßige Handlungen eine Genehmigung nach der Dual-Use-VO erforderlich ist.
  2. Prüfung ob eine Ausfuhrgenehmigung nach dem deutschen Exportrecht (AWG und AWV) erforderlich ist.
  3. Wurden alle Risiken, die sich aus der Notwendigkeit zur Durchführung der Genehmigungsverfahren nach Ziffer 2 und 3 ergeben, ausreichend vertraglich berücksichtigt? Praktisch bietet es sich an, den Vertag unter die aufschiebende Bedingung zu stellen, dass keine Exportproblematik vorliegt oder eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird.