Am 1. Januar 2021 treten wesentliche Teile der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten in Kraft. Die Richtlinie orientiert sich inhaltlich an den Leitsätzen der OECD für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten aus dem Jahr 2013. Die OECD Leitsätze bieten Importeuren und anderen Beteiligten im Rohstoffhandel detaillierte Handlungsempfehlungen für Förderung, Einfuhr und Handel mit Mineralien aus Konflikt- und Risikoregionen.
Adressaten und Ausnahmen der Verordnung (EU) 2017/821
Die Verordnung (EU) 2017/821 richtet sich zunächst an sogenannte Unionseinführer. Gemeint sind damit Importeure, die Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erze und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten in Mitgliedsstaaten der europäischen Union einführen. Importeuren gleichgestellt sind im Anwendungsbereich der Verordnung Hütten und Raffinerien mit Betriebsstätten innerhalb der europäischen Union, die Minerale und deren Konzentrate zum Zwecke der weiteren Verarbeitung einführen.
Die Regelung in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung nimmt bestimmte Unionseinführer von der Anwendung der Verordnung aus, sofern deren jährliche Einfuhrmengen von Mineralen oder Metallen unterhalb der in Anhang I festgelegten Mengenschwellen liegen. Die Mengenschwellen sind zum Teil recht großzügig bemessen. Praktische Anwendung werden die Lieferkettenpflichten daher im Wesentlichen nur auf Großimporteure und große verarbeitende Unternehmen finden.
Konfliktregionen
Schwerpunkt der Verordnung (EU) 2017/821 vom 17. Mai 2017 ist die Regulierung der Einfuhr von Zinn, Tantal, Wolfram und deren Erze sowie Gold aus Konfliktregionen und Risikogebieten. Die Verordnung definiert Konfliktregionen und Risikogebieten als:
- Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte ausgetragen werden,
- Gebiete, die sich im Zuge eines Konfliktes in einem Zustand der Instabilität befinden,
- Gebiete mit schwach ausgeprägten oder nicht existierenden Regierung- und Sicherheitseinrichtungen (sog. “failed states“),
- Gebiete, in denen es verbreitet zu systematischen Verletzungen des internationalen Rechts, einschließlich der Menschenrechte kommt;
Prüfpflichten
Importeure, die von der Verordnung erfasste Erze und Mineralien in den Unionsraum einführen, sind nach Artikel 6 der Verordnung verpflichtet, sich von unabhängigen Dritten prüfen lassen. Mit der Prüfung soll ermittelt werden, ob die vom Unionseinführers implementierten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette im Einklang mit den Anforderungen der Artikel 4, 5 und 7 der Verordnung stehen. Die Prüfung selbst hat sich auf alle Tätigkeiten, Prozesse und Systeme des Unionseinführers zu beziehen, die der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette für die Minerale oder Metalle dienen, darunter auch das Managementsystem und das Risikomanagement des Unionseinführers sowie die von ihm nach Artikel 4, 5 und 7 gegebennfalls offenzulegenden Informationen. Durch die Prüfung soll der Unionseinführer ferner Empfehlungen zu möglichen Verbesserungen seiner Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette erhalten. Bei der Prüfung sind die in den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für Audits vorgesehenen Grundsätze im Hinblick auf Unabhängigkeit, Kompetenz und Rechenschaftspflicht einzuhalten.
Ausnahme von der Prüfpflicht
Unionseinführer können unter den Voraussetzungen des Artikel 6 Abs. 2 von der Prüfpflicht ausgenommen werden. Dazu müssen Unionseinführer substanzielle Nachweise dafür vorlegen, dass alle anderen Glieder der Lieferkette, also Hütten, Zwischenhändler und Raffinerien, die Bestimmungen der Verordnung einhalten. Eine Erleichterung greift für Unionseinführer, deren Bezugsquellen auf der Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien (Artikel 9 der Verordnung) stehen. In diesem Fall muss der Unionseinführer nur den Bezug von den Gelisteten Unternehmen nachweisen, was praktisch auf eine wesentliche Erleichterung der Prüfungs- und Nachweispflichten hinauslaufen dürfte.
Offenlegung der Prüfberichte
Über die nach Artikel 6 der Verordnung durchgeführten Prüfungen haben Adressaten der Prüfpflicht gegenüber den jeweils zuständigen nationalen Behörden zu berichten.