Mit der Steuerlichen Forschungszulage steht seit Anfang 2020 ein neues Instrument zur Förderung der Forschung in Deutschland zur Verfügung, mit dem Unternehmen für ihre Forschung eine Zulage in Höhe von bis zu 500.000 Euro pro Jahr erhalten können. Interessant ist die steuerliche Forschungszulage insbesondere durch den relativ niederschwellig gestalteten Zugang. Dies gilt insbesondere im Vergleich zu etablierten Mechanismen in der Forschungsförderung, wie den projektbasierten Fördermechanismen ZIM und INNO-KOM. Durch diese Ausgestaltung ist die steuerliche Forschungszulage ganz besonders für kleine Unternehmen sowie für Forschungsvorhaben und Forschungsträger interessant, die sich nicht für eine anderweitige Förderung qualifizieren. Unter bestimmten Umständen ist zudem eine Kombination der steuerlichen Forschungszulage mit projektbasierten Fördermechanismen möglich.
Rechtsgrundlage: Forschungszulagengesetz (FZulG)
Rechtsgrundlage der steuerlichen Forschungsförderung ist das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung“, welches am 01.01.2020 in Kraft getreten ist. Das Forschungszulagengesetz ist hier abrufbar.
Daneben enthält § 14 FZulG eine Reihe von Verordnungsermächtigungen zu verschiedenen Fragestellungen betreffend die praktische Durchführung des Forschungszulagengesetzes, insbesondere zum Antragsverfahren und der Beurteilung von Forschungsvorhaben.
Wer kann durch die steuerliche Forschungszulage gefördert werden
Die steuerliche Forschungszulage richtet sich vor allem an kleine und mittlere Unternehmen, ist aber nicht auf diese beschränkt. Die Fördermöglichkeit steht grundsätzlich auch Großunternehmen offen. Die steuerliche Forschungszulage differenziert nicht nach der Rechtsform des Unternehmens. Grundsätzlich sind daher sogar Forschungsvorhaben von Einzelunternehmen förderfähig, wie § 3 Absatz 3 Satz 1 FZulG explizit klarstellt. Besonders interessant dürfte die Forschungszulage in diesem Zusammenhang vor allem bei sehr kleinteilig strukturierten Dienstleistern im Ingenieurbereich sein. Ferner gibt es keine Beschränkungen hinsichtlich Branche und der Region des Unternehmens.
Förderfähige Forschungsvorhaben
Nach § 2 Absatz 1 FZulG sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben begünstigt, sofern es sich um Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklungen handelt. Eine Zuordnung zu mehr als einer Kategorie schadet nicht. Ziel des Vorhabens muss die Lösung einer genau definierten, unteilbaren Aufgabe ökonomischer, wissenschaftlicher oder technischer Art, mit klar festgelegten Zielen sein. Vorhaben, die darauf abzielen, ein existierendes Produkt oder Verfahren zu verbessern, insbesondere um die Absatzchancen zu verbessern, sind von der Förderung ausgenommen.
Art der Forschung und Höhe der Förderung
Förderfähig sind neben den Aufwendungen für eigenbetriebliche Forschung auch Aufwendungen für Auftragsforschung durch Dritte.
Kombination der Forschungszulage mit anderen Beihilfen und Zulagen für Forschungsvorhaben
Wirtschaftlich interessant ist auch der Umstand, dass unter bestimmten Bedingungen eine Kombination der Forschungszulage mit anderen Beihilfen und Zulagen für Forschungsvorhaben (zum Beispiel solchen aus Projektbasierten Fördermechanismen) möglich ist. Nach § 5 Absatz 1 FZulG Kann die Forschungszulage neben anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen für das begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährt werden. Eingeschränkt wird dies durch § 5 Absatz 2 FZulG, wonach förderfähige Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage einbezogen werden dürfen, soweit diese im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen gefördert wurden oder werden. Dies gilt auch, sofern die anderen Förderungen aus Unionsmitteln stammen.
Im Ergebnis können solche Forschungsaufwendungen, die nicht Teil der Bemessungsgrundlage für Zulagen und Beihilfen einer anderen staatlichen Forschungsförderung sind, daher ohne weiteres für die steuerliche Forschungszulage angesetzt werden.
Inanspruchnahme der Forschungszulage durch gemeinnützige Forschungseinrichtungen
Forschungseinrichtungen mit einer gemeinnützigen Rechtsform sind von der steuerlichen Forschungszulage nicht ausgeschlossen, gleichwohl ist die Forschungszulage für sie weniger attraktiv. Forschungseinrichtungen mit gemeinnütziger Rechtsform sind von der Forschungszulage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings sind nach § 1 Absatz 1 FZulG nur solche Unternehmen anspruchsberechtigt, die steuerpflichtig im Sinne des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erzielen und nicht von der Besteuerung befreit sind. Eine solche Steuerbefreiung wird bei Forschungseinrichtungen mit anerkannter Gemeinnützigkeit regelmäßig für die Tätigkeit im ideellen Bereich und im Zweckbetrieb vorliegen. Forschungsaufwendungen, die in diesen Bereichen anfallen, sind nicht im Rahmen der steuerlichen Forschungszulage förderfähig. Anders sieht es aus, sofern Aufwendungen für Forschungsvorhaben dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind und dort die Aufgriffschwellen für eine Besteuerung überschritten werden.