Anlagenbau und Anlagenbauverträge

Projekte im Anlagenbau sind zumeist komplexe Vorhaben. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an die technische, wirtschaftliche und rechtliche Ausgestaltung. Hinzu kommt, dass an Vorhaben im Anlagenbau häufig eine Vielzahl von Beteiligten, wie Fachplaner, Zulieferer, Nachunternehmer und zukünftiger Anlagenbetreiber, involviert sind, deren Einzelleistungen im Rahmen der Planung und Durchführung eng aufeinander abzustimmen ist. Erschwerend kommt hinzu, dass die einzelnen Beteiligten zumeist auch wirtschaftlich sehr unterschiedlich aufgestellt sind und im Rahmen des Anlagenbauprojektes je nach ihrer Funktion und Einbindung unterschiedliche Interessen verfolgen, was wiederum bei der kaufmännischen Planung und der rechtlichen Ausgestaltung des Anlagenbauvertrages zu berücksichtigen ist.

Tätigkeitsschwerpunkte im Anlagenbau:

  • Rechtliche Begleitung von Anlagenbauvorhaben;
  • Anlagenbauvertragsrecht: Gestaltung von Vertragswerken, wie Anlagenbauverträge, Nachunternehmerverträge, Verschwiegenheitsvereinbarungen, Lieferverträge;
  • Know-How- und Innovationsschutz bei Anlagenbauvorhaben: Schutz immaterieller Rechtsgüter bei der Vertragsanbahnung- und -durchführung, insbesondere durch Geheimhaltungsvereinbarungen;
  • Durchsetzung von Rechtsansprüchen;
  • Beratung zu typischen Fragestellungen im Anlagenbau, wie Haftung, Nachunternehmerschaft, Umgang mit Schutzrechten, Garantie und Mängelgewährleistung, Transport;
  • Rechtsfragen aus dem internationalen Anlagenbau;

Typische Regelungen in Anlagenbauverträgen

Die nachstehende Auflistung gibt nur einen groben Überblick zu einigen wichtigen Regelungskomplexen in Maschinen- und Anlagebauverträgen. Die Aufstellung ist nicht abschließend. Aufgrund technischer und organisatorischer Komplexität und der wirtschaftlichen Tragweite von Vorhaben im Anlagenbau, sind stets individuell auf das konkrete Anlagenbauvorhaben zugeschnittene Lösungen erforderlich.

1. Bestimmung des Leistungsumfangs

Zur Bestimmung der Leistung gehört auch die Beschreibung des Soll-Zustandes der fertigen Anlage. Bei der Festlegung von Zielparametern orientieren sich die Beteiligten dafür häufig am Zweck der Anlage und definieren die Beschaffenheit über Details zur technischen Ausführung aus Zielvorgaben, wie das Erreichen einer bestimmten Effizienz oder Kapazität.

2. Anpassung der Leistungspflichten nach Vertragsschluss

Häufig ergeben sich nach Vertragsschluss oder auch erst nach Beginn des Anlagenbauvorhabens Erkenntnisse, die Veränderungen an dem ursprünglich vereinbarten Leistungspflichten erforderlich machen.

3. Termine für Leistungsphasen und einzelne Leistungen

Zeitliche Fixierung des Anlagenbauvorhabens, häufig und bei komplexeren Projekten mit detaillierten zeitlichen Planungsvorgaben für Leistungsphasen und Einzelleistungen. Zweckmäßig sind zudem Regelungen zu Berichts- und Abstimmungspflichten im Falle von Verzögerungen.

4. Mängel

Relevant ist zunächst die Regelung der Frage, ab wann bei einem bestimmten Zustand oder Befund von einem Mangel zu sprechen ist. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen und technischen Komplexität ist eine vertragliche Regelung dieser Frage sehr anzuraten, da der Rückgriff auf die gesetzlichen Vorgaben und deren Anwendung durch die Rechtsprechung häufig kein hinreichend schnelles oder genaues Ergebnis liefert. Die erforderliche Regelungsdichte hängt hierzu direkt von der Komplexität des Anlagenbauvorhabens und dem Zweck der Anlage ab. Empfehlenswert sind ferner Regelungen zur Verfahrensweisen bei der Feststellung und Beseitigung von Mängeln an der Anlage, einschließlich Regeln zur Dokumentation von Mängeln sowie zu Fristen. Häufig anzutreffen und praktikabel sind zudem Bestimmungen zur rechtlichen Folge von Mängeln, wie zum Beispiel eine Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen oder die Festlegung von Darlegungsschwellen.

5. Übergabe, Abnahme und Betriebsaufnahme der Anlage

6. Vergütung und Fälligkeit

7. Sicherheiten

8. Schutz von immateriellen Gütern

9. Haftung und Haftungsbeschränkung

10. Konflikt- und Streitschlichtung

Dieser Punkt betrifft den Umgang mit Konflikten zwischen den Beteiligten des Anlagenbauvorhabens und deren Lösung. Die Inanspruchnahme der staatlichen Gerichtsbarkeit aber auch von anderen Streitschlichtungsmechanismen, wie der Schiedsgerichtsbarkeit, kann Nachteilig für das Anlagenbauvorhaben sein. Als problematisch erweisen sich immer wieder eine (potentiell) lange Verfahrensdauer sowie Unabwägbarkeiten durch fachlich unzureichend spezialisierte Richter und Sachverständige. Empfehlenswert ist die Einrichtung eines vorgelagerten Instrumentes zur internen Konfliktschlichtung im Kreis der am Anlagenbauvorhaben Beteiligten. Praktisch bewährt haben sich mehrstufige Systeme mit fest definierten Eskalationsebenen. Darüber hinaus bleibt es jedoch erforderlich, dass sich die Beteiligten Gedanken über Instrumente zur externen Streitschlichtung machen, was praktisch fast immer auf die staatliche Gerichtbarkeit oder die Schiedsgerichtsbarkeit hinausläuft.

11. Überlegungen zu dem auf den Anlagenbauvertrag anwendbaren Recht

Überlegungen zu dem auf das Vertragsverhältnis anwendbare Recht sind unabdingbar, sobald zumindest ein an dem Anlagenbauvorhaben Beteiligter seinen Sitz in einem anderen Land hat. Darüber hinaus besteht die Problematik auch bei solchen Anlagenbauvorhaben, bei denen die Hauptleistungspartner zwar beide einen Sitz im Inland haben, jedoch auch Zulieferer und Nachunternehmer mit Sitz im Ausland am Anlagenbauprojekt beteiligt sind.

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