Die Förderung künstlerischer und kultureller Zwecke als Gegenstand gemeinnütziger Unternehmen, wie der gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) oder der gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (gUG), ist in der Praxis weit verbreitet. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 52 Abs. 2 Nr. 5 Abgabenordnung (AO), wonach die Förderung von Kunst und Kultur als gemeinnütziger Zweck anerkannt ist.

Förderung der Kunst als gemeinnütziger Zweck

Voraussetzung für die Anerkennung der Förderung der Kunst als gemeinnütziger Zweck ist zunächst, dass es sich bei den geförderten Aktivitäten und Sachverhalten tatsächlich um Kunst handelt. Die Anforderungen hierfür sind in Ansehung der in Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz verbrieften Kunstfreiheit und dem von der Rechtsprechung geprägten materiellen Kunstbegriff jedoch gering. Kunst ist danach die freie, schöpferische Gestaltung, innerhalb derer der Künstler seine Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse durch das Medium einer bestimmten Formensprache zum Ausdruck bringen.

Gemeinnützige Unternehmen können auf vielfältige Weise die Kunst fördern. Praktisch häufig anzutreffen ist die Federung von Künstlern und Kunstschaffenden durch gemeinnützige Unternehmen, etwa durch die Gewährung von monetären Zuwendungen, wie Stipendien oder Ausbildungsbeihilfen, oder Unterstützung bei der Schaffung und Verbreitung von Kunst, etwa durch Organisation und Durchführung von Workshops. Verbreitet ist auch die Unterstützung von Kunstschaffenden durch die Veranstaltung von Ausstellungen oder anderen Formaten für die Verbreitung, Zugänglichmachung und das Erfahren von Kunst.

Die  unmittelbare Förderung von Kunstschaffenden durch gemeinnützige Unternehmen muss diskriminierungsfrei und nach allgemein bestimmten Kriterien erfolgen. Es ist Sache der Förderkörperschaft bestimmte Bedingungen und Maßgaben festzulegen, die ein Kunstschaffender für eine Förderung erfüllen muss. Innerhalb der Förderkriterien muss die Förderung jedoch für alle in Betracht kommenden Personen zugänglich sein. Dabei sollten Fördergegenstand und die wesentlichen Leitlinien für die Förderung bereut sind er Satzung der gemeinnützigen Körperschaft festgeschrieben sein. Die weitere Ausgestaltung kann auch außerhalb der Satzung, etwa in einer Förderrichtlinie festgeschrieben sein. Sofern bei der Vergabe der Förderung, wie in der Praxis häufig anzutreffen, weitere Gesellschaftsorgane, wie etwa ein Beirat mitwirken, so haben diese Gesellschaftsorgane selbstverständlich die Vorgaben zur Erreichung des gemeinnützigen Zwecks aus der Satzung und möglichen  ergänzenden Regelungen unterhalb der Satzung zu berücksichtigen. Eine Fördertätigkeit, die nicht dem Gesellschaftszweck der gemeinnützigen Gesellschaft gedeckt ist, verstößt gegen das Zweckbindungsgebot und  ist gemeinnützigkeitsschädlich.

Förderung der Kultur als gemeinnütziger Zweck

Im Gegensatz zum Kunstbegriff, ist die steuerrechtlich Reichweite des Kulturbegriffes umstritten. Er umfasst danach insbesondere die Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, also Gegenstände mit von künstlerischer und kultureller Bedeutung beschränkt. Wegen der Unklarheit zur Reichweite des vom Gesetzgeber verwendeten Kulturbegriffes ist bei der Satzungsgestaltung im Zuge der Gründung gemeinnütziger Unternehmen und bei der Evaluation von Förderfähigkeiten stets genau zu prüfen, ob das Angestrebte Vorhaben ein anerkannter förderfähiger Zweck im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO ist.

Gemeinnützige Körperschaften zur Förderung von Kunst und Kultur

Abschließend bleibt festzuhalten, dass die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) und die gemeinnützige Unternehmergesellschaft (gUG) interessante Rechtsformen für Förderkörperschaften darstellen. Bei der Gründung ist darauf zu achten, dass die Gesellschaft einen anerkannten gemeinnützigen Zweck verfolgt und dieser hinreicht konkret in der Satzung der Gesellschaft bestimmt ist. Im operativen Förderbetrieb ist darauf zu achten, dass die konkreten Fördervorhaben vom satzungsgemäßen Förderzweck abgedeckt sind und die Förderung innerhalb des Förderzwecks grundsätzlich jedem berechtigten zugänglich ist.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht. Er berät etablierte Unternehmen, vornehmlich aus den Bereichen Wissenschaft und Forschung, Bildung sowie Kunst und Kultur sowie Gründer auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, des Steuerrechts sowie insbesondere zum Recht der gemeinnützigen Unternehmen und Rechtfragen die sich aus der gemeinnützigen Betätigung ergeben.