Dieser Beitrag beschäftigt sich mit einer Reihe von praxisrelevanten Fragen im Zusammenhang mit der Gründung von gemeinnützigen Kapitalgesellschaften stellen. Der Schwerpunkt liegt auf der gemeinnützigen GmbH (gGmbH). Die Eigenheiten der Gründung einer gemeinnütziger Unternehmergesellschaften (gUG) behandelt ein separater Beitrag.
Wie läuft die Gründung einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) ab?
Für die Gründung einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) wird zunächst ein Gesellschaftsvertrag ausgearbeitet. Dieser muss die Anforderungen aus dem Abschnitt Gemeinnützigkeit der Abgabenordnung erfüllen. Es ist dringend zu empfehlen, vor der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages eine Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes zur Vereinbarkeit der Regelungen im Gesellschaftsvertrag zum steuerbegünstigen Zweck einzuholen. Anschließend wird der Gesellschaftsvertrag beurkundet, ein Konto für die Gesellschaft eröffnet und das Stammkapital auf dem Konto eingezahlt. Anschließend meldet der Notar die Gesellschaft zum Handelsregister an. Es folgen die steuerliche Erfassung und weitere – je nach Branche und Tätigkeitsfeld der gGmbH – weitere formelle Akte.
Kosten für die Gründung einer gemeinnützigen GmbH?
Die Kosten für die Ausarbeitung der Satzung durch einen Rechtsanwalt hängen stark von der Komplexität der gesellschaftsrechtlichen Reglungskomponenten in der Satzung und den Anforderungen der Gründer ab. Keine Kosten entstehen bei Verwendung der gesetzlichen Mustersatzung. Die Mustersatzung ist Regelungstechnisch jedoch auf das Notwendigste beschränkt und bildet oft nicht alle Anforderungen der Gesellschafter an die innere Struktur der Gesellschaft ab. Zudem sind bei der Gründung einer gemeinnützigen GmbH die steuerrechtliche Mustersatzung und die gesellschaftsrechtliche Mustersatzung zu kombinieren. Für die Vorabstellungnahme des Finanzamtes entstehen von Selten des Finanzamtes keine Kosten. Nicht selten werden Gestaltungsdetails durch das Finanzamt moniertet. Für die Evaluierung der Folgen auf die intendierte Tätigkeit der Gesellschaft, den sachbezogenen Austausch mit dem Finanzamt und die Beratung im Zusammenhang mit eventuell erforderlichen Änderungen an der Satzung können abermals Kosten für anwaltliche Tätigkeit entstehen. Für die Beurkundung der Satzung der gemeinnützigen GmbH durch den Notar und die Anmeldung zum Handelsregister fallen in der Regel Kosten in Höhe von ca. EUR 1.000 an.
Anforderungen an die Satzung der gGmbH
Für die Gründung einer gemeinnützigen GmbH ist ein Gesellschaftsvertrag, oder auch Satzung, erforderlich. Die Satzung muss bestimmten gesellschaftsrechtlichen Anforderungen genügen, die sich aus dem GmbHG ergeben. Damit die GmbH vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wird, muss die Satzung zusätzliche Anforderungen aus dem dritten Abschnitt der Abgabenordnung, Steuerbegünstigte Zwecke, erfüllen. Im dritten Abschnitt legt die Abgabenordnung in den §§ 51 bis 68 die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung als Gemeinnützig fest. Dafür kommt es nach § 51 Abs. 1 AO insbesondere darauf an, dass die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.
Muster für einen Gesellschaftsvertrag für eine gemeinnützige GmbH
Die Anlage 1 zur Abgabenordnung enthält eine Mustersatzung für gemeinnützige Kapitalgesellschaften.
Die Mustersatzung ist hier abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/anlage_1.html
Es handelt sich jedoch nicht um eine vollständige Mustersatzung, sondern nur um jene Regelungen, die für die Anerkennung des steuerbegünstigten Zwecks erforderlich sind. Die Regelungen müssen um den gesellschaftsrechtlich erforderlichen Mindestinhalt ergänzt werden. Andernfalls ist eine Eintragung in das Handelsregister nicht möglich.
Wie hoch ist das Stammkapital einer gemeinnützigen GmbH?
Die Höhe des Stammkapitals sollte vom Geschäftsgegenstand der GmbH abhängen. Das gesetzlich vorgeschriebene Mindeststammkapital für eine gGmbH beträgt EUR 25.000. Für die Gründung sind alle Geschäftsanteile mindestens zur Hälfte einzuzahlen. Das bedeutet, dass für die Gründung der gGmbH mindestens EUR 12.500 aufzuwenden sind. Auf die Differenz zum Nennwert der Geschäftsanteile (also nochmal EUR 12.500) haften die Gesellschafter der gGmbH persönlich mit ihrem Privatvermögen. Als Faustregel gilt: Das Stammkapital sollte in einem angemessenen Verhältnis zum Geschäftsgegenstand und den wirtschaftlichen Aktivitäten der Gesellschaft stehen. Der Umstand, dass die gemeinnützige GmbH einen steuerbegünstigten Zweck verfolgt, hat keine Auswirkung auf die Höhe eines angemessenen Stammkapitals.
Wie lange dauert die Gründung einer gemeinnützigen GmbH?
Die Einholung der Vorabstellungnahme vom Finanzamt hängt stark vom befassten Finanzamt ab. und dauert zwischen 2 Wochen und drei Monaten. Anschließend sind bei guter Vorbereitung 2 bis 4 Wochen von der Beurkundung bis zur Eintragung in das Handelsregister realistisch.
Durch verschiedene Maßnahmen kann der für die Gründung erforderliche Zeit noch reduziert werden. Hier gilt es, Rückfragen des Handelsregisters zu beschleunigen oder besser, Rückfragen ganz zu vermeiden. Rückfragen des Handelsregisters lassen sich insbesondere durch eine gute Vorbereitung vermeiden. Beschleunigend kann sich zudem eine vorab eingeholte positive Stellungnahme der IHK zur Firmierung auswirken. In jeden Fall beschleunigend wirkt die Garantie der Registergebühren durch den beurkundenden Notar. In diesem Fall trägt das Registergericht die Gesellschaft sofort in das Register ein und nicht erst nach der Einzahlung eines postalisch von den Gesellschaftern angeforderten Vorschusses auf die Registergebühren.
Gefahren für Verzögerungen bei der Gründung einer gemeinnützigen GmbH
Die Gründung einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) verzögert sich häufig aus folgenden Gründen:
- Eröffnung des Bankkontos und Einzahlung des Stammkapitals
- Rückfragen des Registergerichts
- Probleme mit der beantragten Firmierung, insbesondere Einbeziehung der IHK durch das Registergericht oder Zurückweisung wegen Mängeln in der Firmierung
- Kostenanforderung des Registergerichts für die Registerkosten kann nicht zugestellt werden
- Verzögerte Einzahlung des Vorschusses für die Registerkosten durch die Gesellschafter
Für Verzögerungen sorgt oft die Eröffnung des Geschäftskontos. Benötigt wird das Konto für die Einzahlung des Stammkapitals. Vor der Einzahlung des Stammkapitals kann die gGmbH nicht zum Handelsregister angemeldet werden. Kreditinstitute eröffnen ein Geschäftskonto jedoch erst nach Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. Falls für die Kontoeröffnung ein persönlicher Termin erforderlich ist, benötigt dieser häufig eine gewisse Vorlaufzeit. Sofern eine Durchführung ohne Termin möglich ist, so sind Postlaufzeiten und Bearbeitungszeiten zu beachten. Problematisch sind zudem Gründungen, die einen Bezug zum Ausland haben, insbesondere wenn ein oder sogar alle Gesellschafter ihren Sitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland haben. In diesen Fällen ist es empfehlenswert, die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Geschäftskontos für die Gesellschaft schon vor der Beurkundung der Satzung mit den Kreditinstituten Kontakt aufzunehmen und den Ablauf zu besprechen.
Muss eine gemeinnützige GmbH Steuern zahlen?
Im Hinblick auf die Besteuerung ist nach Steuerart und Geschäftsbetrieb zu differenzieren. Der gemeinnützige Bereich wird nicht besteuert. Der Zweckbetrieb kann von der Umsatzsteuer ganz ausgenommen sein oder der reduzierten Umsatzsteuer unterliegen. Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fallen Ertragsteuern und Umsatzsteuer an. Liegt der Umsatz im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bei (gegenwärtig) EUR 45.000 im Jahr, so unterliegt der gesamte wirtschaftliche Geschäftsbetrieb auch der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer (§ 64 Abs. 3 AO).
Förderung eines gemeinnützigen Zwecks im Ausland
Die Förderung eines gemeinnützigen Zweckes im Ausland ist unter bestimmten Voraussetzungen nach § 51 Abs. 2 AO zulässig. Dabei kann es sich zum Beispiel um den Betrieb oder Förderung einer gemeinnützigen oder mildtätigen Einrichtung im Ausland handeln. Die Anerkennung als steuerbegünstigten Zweck ist in diesem Fall nicht ohne weiteres möglich, denn das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht geht grundsätzlich davon aus, dass durch den steuerbegünstigten Zweck einen Inlandsbezug hat. Entweder muss der steuerbegünstigte Zweck natürliche Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland fördern oder aber neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke im Ausland auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann. Danach kann der Gegenstand einer gemeinnützigen Unternehmung mit Auslandsbezug in den folgenden Fällen als steuerbegünstigter Zweck anerkannt werden:
– Der steuerbegünstigte Zweck wird im Inland verfolgt. Dies schließt nicht aus, dass auch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gefördert werden.
– Der steuerbegünstigte Zweck wird im Ausland verfolgt, führt aber zur Förderung von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
– Die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke trägt zur Steigerung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bei.
Ein Auslandsbezug kann eine erhebliche Unsicherheit im Hinblick auf die Anerkennung des gemeinnützigen Zweckes darstellen. Es ist daher unbedingt empfehlenswert, den angestrebten Zweck der Gesellschaft und dessen Umsetzung schon vor der Gründung mit dem Finanzamt abzustimmen.
Christian Feierabend
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht
Schwerpunkte:
- Gründung und Veräußerung von gemeinnützigen Gesellschaften
- Gemeinnützige Gesellschaften mit Auslandsbezug
- Gemeinnützige Gesellschaften im Technologie-und Forschungsbereich