Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen einem Franchisenehmer ein Widerrufsrecht zum Widerruf des Franchisevertrages zusteht. Tatsächlich ist diese Frage jedoch hoch umstritten. Die praktische Relevanz der Frage ist indes hoch, denn immer wieder versuchen Franchisenehmer unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Widerrufsrechte Franchiseverträge zu widerrufen. Ohne Ergebnisse im Einzelfall vorwegnehmen zu wollen soll daher schon einleitend angemerkt werden, dass einem wirksamen Widerruf eines Franchisevertrages erhebliche praktische Hürden entgegenstehen. Gleichwohl mag ein erfolgreicher Widerruf und – wie noch zu zeigen sein wird – dessen Durchsetzung gegen den Franchisegeber, im Einzelfall möglich sein.

Widerruf nach §§ 355, 312 g BGB

Für bestimmte Verträgen, die ein Unternehmer mit einem Verbraucher schließt, räumt der Gesetzgeber dem Verbraucher ein Widerrufsrecht ein. Die wohl praktisch relevantesten Verträge sind solche nach § 312 g BGB, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden. Selbst wenn ein Franchisevertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, was im Hinblick auf die Möglichkeit des Vertragsschlusses unter örtlich Abwesenden durchaus möglich ist, scheitert ein Widerruf des Franchisenehmers nach § 355 BGB daran, dass dieser bei Abschluss des Franchisevertrages nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt. Nach § 13 BGB ist Verbraucher, jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Da der Abschluss eines Franchisevertrages auf die Begründung einer selbstständigen Tätigkeit gerichtet ist, handelt auch ein nicht anderweitig selbstständig tätiger Vertragspartner bei Unterzeichnung nicht mehr als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, was einen Widerruf nach § 355 BGB ausschließt (u.a. BGH, Beschluss vom 24.02.2005, Az. III ZB 36/04) .

Widerruf nach §§ 510 Abs. 1, 2, 513 Abs. 1 Nr. 3, 355, 312g BGB

Ein weiterer Ansatzpunkt für den Widerruf eines Franchisevertrages ist § 510 BGB. Nach § 510 Abs. 2 BGB können Verbraucher bestimmte Verträge im Sinne des § 510 Abs. 1 BGB nach § 355 BGB widerrufen, auch wenn diese Verträge nicht im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. Für den Franchisenehmer kommt es hier nicht auf eine Qualifikation als Verbraucher nach § 13 BGB an. Dafür ist es aber erforderlich, dass der Franchisenehmer bei Abschluss des Franchisevertrages Existenzgründer im Sinne von § 513 BGB war. Zusammengefasst kann ein Widderruf des Franchisevertrages nach §§ 510, 513, 355 BGB unter folgenden Voraussetzungen in Betracht kommen:

  • Der Franchisevertrag ist als Ratenlieferungsvertrag im Sinne von § 510 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.
  • Der Franchisenehmer war bei Abschluss des Franchisevertrages Existenzgründer im Sinne von § 513 BGB.
  • Der Barzahlungspreis aller zu berücksichtigenden Leistungen aus dem Franchisevertrag übersteigt nicht 75.000 Euro.
  • Der Widerruf wurde form- und fristgerecht erklärt.

Die Voraussetzungen sollen im Folgenden näher erklärt werden.

Existenzgründerprivileg des § 513 BGB

Wie schon dargestellt, wird im Abschluss eines Franchisevertrages regelmäßig kein Verbrauchergeschäft gesehen, da der Vertrag auf die Begründung einer unternehmerischen Tätigkeit gerichtet ist. Insofern ist eine natürliche Person bei Abschluss des Franchisevertrages kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. In der Folge kann sich der Franchisenehmer nicht auf die verbraucherrechtlichen Widerrufsmöglichkeiten bei Abschluss von Verträgen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen berufen.

Franchisevertrag als Ratenlieferungsvertrag

Voraussetzung ist zunächst, dass der Franchisevertrag als Ratenlieferungsvertrag im Sinne von § 510 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu qualifizieren. Hier kommt es auf den Gegenstand und die Ausgestaltung des Franchisesystems an. Sofern sich aus dem Vertragsverhältnis für den Franchisenehmer eine Pflicht ergibt, für die geschäftliche Tätigkeit im Rahmen des Franchisesystems vom Franchisegeber freigegebene Produkte von diesem selbst oder autorisierten Systemlieferanten zu erwerben, dürfte durchaus ein Ratenlieferungsvertrag nach § 510 Abs. 1 Nr. 3 BGB vorliegen.

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