Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Wirksamkeit von vorformulierten Kündigungsklauseln im Franchisevertrag, also Regelungen, die es dem Franchisegeber oder auch dem Franchisenehmer ermöglichen, den Franchisevertrag durch Erklärung gegenüber dem Vertragspartner entweder ordentlich oder außerordentlich zu kündigen. Entsprechende Klauseln finden sich in jedem Franchisevertrag und erfüllen grundsätzlich eine sinnvolle Funktion: Verhält sich ein Vertragspartner nicht so, wie es vertraglich vereinbart ist, so kann der andere Vertragspartner unter bestimmten Umständen den Vertrag durch Kündigung vorzeitig beenden.

Kündigungsklauseln im vorformulieren Franchisevertrag

Den Franchisevertrag stellt grundsätzlich der Franchisegeber als der strukturell stärkere Vertragspartner. Dabei bedient sich der Franchisegeber in aller Regel eines vorformulierten Vertrags, also eines Vertragstextes, der für die mehrmalige Verwendung gedacht ist und nur für den jeweiligen Vertragsschluss angepasst wird. Zudem wird der Vertragstext vom Franchisegeber gestellt, das heißt, wesentliche Regelungen des Franchisevertrages werden nicht einzeln zwischen den Vertragspartnern ausgehandelt. Dabei ist es unbeachtlich, wenn bestimmte wirtschaftlich relevante Punkte, wie die Höhe der Provision oder Einzelheiten zu Ausgestaltung und Betrieb des Franchisegeschäfts, doch individuell ausgehandelt werden. Solche vorformulierten Verträge werden als allgemeine Geschäftsbedingungen behandelt, an deren Wirksamkeit nach den §§ 307 ff. BGB besondere Anforderungen gestellt werden. Erfüllt eine so vereinbarte Klausel die gesetzlichen Anforderungen der §§ 307 ff. BGB nicht, so ist sie unwirksam und der Vertragspartner kann sich nicht auf sie berufen.

Die Kündigung eines Franchisevertrages – egal von welcher Seite sie erfolgt – hat fast immer gravierende Auswirkungen auf den Franchisebetrieb des Franchisenehmers. Insofern ist für diesen eine Kündigung des Franchisevertrages aus betriebswirtschaftlicher Sicht oft besonders kritisch. Auf der anderen Seite hat der Franchisegeber ein vitales Interesse daran, dass die Franchisenehmer die Regeln und Leitlinien des Franchisesystems befolgen. Nur so kann das System seine Kohärenz wahren. Schert ein Franchisenehmer aus und schädigt durch sein Verhalten möglicherweise sogar das Franchisesystem, so muss der Franchisegeber diesen Franchisenehmer auch zum Schutz der anderen Franchisenehmer aus dem System ausschließen. Entsprechend hat auch der Franchisenehmer ein Interesse an wirksamen Kündigungsmechanismen im Franchisevertrag.

Nachstehend soll näher beleuchtet werden, welche rechtlichen Anforderungen an die Wirksamkeit solcher Kündigungsklauseln in Franchiseverträgen im Hinblick auf die § 307 ff. BGB zu stellen sind.

Fristen bei der ordentlichen Kündigung des Franchisevertrages

Im Falle der ordentlichen Kündigung müssen sich vorformulierte Vertragsbedingung im Hinblick auf die Länge der Frist für die Kündigung des Franchisevertrages an den Regelungen des § 89 HGB orientieren. § 89 HGB ist eine Norm aus dem Handelsvertreterrecht, die aber im Franchiserecht analog anwendbar ist. Allerdings gilt § 89 HGB nur für Vertragsverhältnisse die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden. Die analoge Anwendung auf in der Praxis meist befristet abgeschlossene Franchiseverträge kann problematisch sein und einen erhöhten Begründungsaufwand erfordern. Nach § 89 HGB muss eine Klausel in einem vorformulierten Franchisevertrag für die ordentliche Kündigung des Franchisevertrages zumindest folgende Fristen vorsehen:

  • Im ersten Jahr: Kündigung mit Frist von einem Monat
  • Im zweiten Jahr: Kündigung mit einer Frist von zwei Monaten
  • Im dritten bis fünften Jahr: Kündigung mit einer Frist von drei Monaten
  • Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden
    Die Kündigung ist, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig

Erprobungsklauseln im Franchisevertrag

Das zur ordentlichen Kündigung gesagte gilt entsprechend auch für die Erprobungsklauseln im Franchisevertrag. Besonders kritisch – und in der Folge unwirksam – sind Erprobungsklauseln, die dem Franchisegeber ein einseitiges Kündigungsrecht in der Probezeit einräumen, das nicht von einem triftigen Grund abhängt. Klauseln, die dem Franchisenehmer eine kurzfristige Beendigung des Franchisevertrages während der Probezeit ohne triftigen Grund erlauben, sind aus Gründen der Risikoverteilung anders zu beurteilen.

Außerordentliche Kündigung des Franchisevertrages

Der Franchisegeber kann den Franchisevertrag außerordentlich kündigen, wenn der Franchisenehmer wesentliche Vertragspflichten nachhaltig verletzt und dadurch die Unternehmens- und Absatzziele des Franchisegebers nicht nur unerheblich gefährdet. Da eine Kündigung dem Betrieb des Franchisenehmers die Grundlage entzieht und dadurch eine ernste Gefahr für dessen wirtschaftliche Existenz darstellt, muss der Grund für eine außerordentliche Kündigung ein erhebliches Gewicht haben. Wegen dieser enormen Tragweite einer Kündigung, ist in vielen Fällen eine Abmahnung des Franchisenehmers vor der Kündigung erforderlich. Der Abmahnung kommt eine Warnfunktion zu. Sie soll den Franchisenehmer auf die Gefahr einer Kündigung des Franchisevertrages und der sich daraus ergebenden Folgen für den seinen Franchisebetrieb nachdrücklich hinweisen. In Abhängigkeit von der Intensität der Pflichtverletzung können auch mehrere Abmahnungen vor der Kündigung des Franchisevertrages erforderlich sein.

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