ASM-Gold oder auch artisanal gefördertes Gold, stammt aus Schürf- und Bergbauunternehmungen, die sich durch den Rückgriff auf eine große Anzahl menschlicher Arbeitskräfte, den weitgehenden Verzicht auf technisch fortschrittliche, insbesondere industrielle Hilfsmittel, sowie geringe Kapitalausstattung auszeichnen (sog. artisanaler Bergbau oder Kleinbergbau). Artisanaler Bergbau ist weitgehend geprägt von menschlicher Arbeitsleistung und geringem technischen Einsatz. Im Gegensatz dazu, ist der industrielle Großbergbau typsicherweise durch Einsatz technischer Mittel, hohen Kapitalaufwand und eine meist nur geringe Bedeutung menschlicher Arbeitskraft charakterisiert.

Allein die Herkunft v0n Gold oder anderen Edelmetallen aus artisanalem Kleinbergbau ist noch kein hinreichender Indikator für die Rechtswidrigkeit der örtlichen Förderung. Hoch problematisch ist jedoch artisanal gefördertes Gold aus Konflikt und Risikogebieten. Hierzu gehören insbesondere Gebiete, die von bewaffneten Auseinandersetzungen, Verbreitung von Gewalt durch staatliche und/oder nicht-staatliche Akteure, systematische Verletzungen des Völkerrechts und ähnliche kriminellen Aktivitäten geprägt sind.

1. Legalität örtlicher Kleinbergbauunternehmungen

Die Frage nach der Legalität einer örtlichen Kleinbergbauunternehmung ist in der Praxis häufig nicht einfach zu beantworten. Das Vorhandensein einer Lizenz kann in Regionen mit zersplitterten oder nicht vorhandenen staatlichen Autoritäten (failed states) keinen Rückschluss auf die Vereinbarkeit der Unternehmung mit örtlichem Recht sein. Auch schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie Umwelt- und Sicherheitsvorschriften durch Zulieferer und Dienstleister aus der Lieferkette können unter Umständen eine Haftung nachgelagerter Elemente in der Liefer- und Verwertungskette begründen.

2.Verschleierung von Herkunft und Förderbedingungen

Die Irreführung über die Herkunft durch lokale Ausfuhrunternehmen und gelegentlich Scheideanstalten betrifft vor allem die Abnehmerseite, wie Verhüttungsbetriebe, internationale Großhändler und industrielle Abnehmer.

3. Geldwäsche und Terrorfinanzierung

Die Leistung von Zahlungen im Zusammenhang mit dem Abbau, Transport und Handel von Gold an nicht staatliche bewaffnete Gruppierungen kann Verbots- und Straftatbestände aus den Bereichen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen.

Den skizzierten Risiken kann nur durch Einführung von effektiven Prüf- und Kontrollmaßnahmen wirksam begegnet werden. Dabei ist es in den meisten Fällen erforderlich, auch vorgelagerte Elemente in der Lieferkette einzubeziehen.

Relevante rechtliche Regelungen:

  • Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten
  • Leitsätzen der OECD für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten

© 2021 Christian Feierabend