Der Franchisevertrag ist ein Dauerschuldverhältnis und kann als solches ordentlich und außerordentlich beendet werden.

Rechtsgrundlage für die Kündigung von Franchiseverträgen

Die für die Kündigung maßgeblichen Regelungen können sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Franchisevertrag ergeben. Da es sich bei einem Franchisevertag um ein komplexes Rechtsgeschäft handelt, sind die Bedingungen und Folgen der ordentlichen und außerordentlichen Beendigung des Rechtsverhältnisses regelmäßig im Franchisevertrag geregelt. Das ist auch zweckmäßig, da Franchisenehmer und Franchisegeber eine auf das Vertragsverhältnis und seine Eigenheiten abgestimmte Regelung treffen können. Im Hinblick auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses, finden sich üblicherweise im Franchisevertrag mindestens Regelungen betreffend:

  • Vorgaben zu Form und Frist der Kündigungserklärung;
  • Schlichtungs- und Eskalationsmechanismen;
  • Begrenzung und Ausschluss bestimmter Kündigungsgründe;
  • Berechnung des Schadensersatzes im Falle einer unberechtigten Kündigung;
  • Regelungen zur Abwicklung des Franchiseverhältnisses nach der Kündigung;

Die im Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthaltenen Regelungen für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (z.B. 314 BGB) haben daher eher Auffangcharakter und kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Regelungen im Franchisevertrag unwirksam oder lückenhaft sind.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Der Franchisevertrag kann ordentlich und außerordentlich gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung zielt auf eine planmäßige Beendigung des Franchiseverhältnisses ab und kann regelmäßig nur unter Einhaltung einer zumeist langen Kündigungsfrist erklärt werden. Dafür ist für die ordentliche Kündigung des Franchisevertrages kein besonderer Grund erforderlich. Die außerordentliche Kündigung eines Franchisevertrages kann – aber muss nicht – ohne Einhaltung einer Frist erfolgen und setzt aber einen wichtigen Grund voraus. Der wichtige Grund liegt in der Praxis häufig in einer gravierenden Störung im Leistungs- oder Vertrauensbereich des Franchiseverhältnisses.

Typische Gründe für die Kündigung eines Franchiseverhältnisses durch den Franchisenehmer:

  • Vertragswidriges Verhalten des Franchisegebers, insbesondere die Nichterfüllung von wesentlichen Leistungspflichten.
  • Der Betrieb des Franchiseunternehmens erweist sich für den Franchisenehmer als nicht wirtschaftlich tragfähig. Da das unternehmerische Risiko regelmäßig beim Franchisenehmer liegt, steht in diesen Fällen dem Franchisenehmer zumeist nicht das Recht einer außerordentlichen Kündigung zu.
  • Unzureichende Weiterentwicklung des Franchisesystems.
  • Unzureichende unternehmerische Flexibilität durch die Franchise.
  • Standortbezogene Probleme.

Typische Gründe für die Kündigung eines Franchiseverhältnisses durch den Franchisegeber:

  • Vertragswidriges Verhalten des Franchisenehmers. Häufig liegt ein Zahlungsverzug des Franchisenehmers oder ein sonstiges vertragswidriges Verhalten vor, wie die Verletzung von Bezugspflichten.
  • Auflösung oder Umstrukturierung des Franchisesystems.
  • Der Franchisenehmer erreicht die Zielvorgaben nicht.

Widerruf von Franchiseverträgen

Neben gesetzlich vorgegebenen und möglicherweise vertraglich vereinbarten Kündigungsrechten, kommt es immer wieder vor, dass Franchisenehmer versuchen, Franchiseverträge durch Berufung auf gesetzliche Widerrufsrechte zu beenden. Ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht wird dem Franchisenehmer häufig schon deshalb nicht zustehen, da der Abschluss eines Franchisevertrages ein Geschäft in Vorbereitung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist. Insofern fehlt es meist schon an der Verbrauchereigenschaft. Daneben kann im Einzelfall ein Widerruf nach §§ 510, 513 BGB in Betracht kommen. Hier gibt es jedoch eine ganze Anzahl von Hürden, wie die Qualifikation des Franchisevertrages als Ratenlieferungsvertrag, die Berechnung der gesetzlichen Umsatzschwellen und die Verteilung von Darlegungs- und Nachweispflichten. Danach ist ein erfolgreicher Widerruf des Franchisevertrages im Einzelfall nicht ausgeschlossen, jedoch sind die vom Franchisenehmer zu nehmenden Hürden ziemlich hoch.

Für eine detaillierte Darstellung des Themas verweise ich auf den Artikel: Widerruf von Franchiseverträgen