Berechnung der Vergütung für Arbeitnehmererfindungen
Gesetzliche Regelung zur Vergütung von Diensterfindungen
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber ist in § 9 Abs. 1 Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) geregelt. Danach steht dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. Nach § 9 Abs. 2 ArbnErfG kommt es für die Bemessung der Vergütung insbesondere auf die die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie den Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung an. in Ergänzung zu den Regelungen im Arbeitnehmererfindungsgesetz, enthält die Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst konkrete Angaben, worauf bei der Berechnung der Vergütung von Diensterfindungen abzustellen ist.
Grundlage für die Bestimmung des Vergütungsanspruches ist dabei die Formel: V = E x A
V – Erfindervergütung
E – Erfindungswert
A – Prozentualer des Arbeitnehmer-Erfinders an der Diensterfindung
Berechnung des Erfindungswertes
Maßgeblich für die Berechnung des Erfindungswertes ist der tatsächlicher wirtschaftliche Wert, den die Diensterfindung für den Arbeitgeber hat. Für die Berechnung stehen verschiedene Berechnungsmethoden zur Verfügung. Diese sollen im Überblick kurz erläutert werden:
Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie
Ermittlung des Erfindungswertes n. d. erfassbaren betrieblichen Nutzen
Schätzung des Erfindungswertes (selten, da ungenau)
Eigenanteil des Arbeitnehmererfinders
Dem Arbeitnehmer-Erfinder steht nur ein gewisser Anteil zu – denn ein guter Teil des Erfindungswerts gebührt natürlich dem Unternehmer. Der Anteilsfaktor A bestimmt sich nach der Summe der drei Wertzahlen a, b und c.
a+b+c= | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | (20) |
A in %= | 2 | 4 | 7 | 10 | 13 | 15 | 18 | 21 | 25 | 32 | 39 | 47 | 55 | 63 | 72 | 81 | 90 | (100) |
a – Eigeninitiative: kann Werte zwischen 1 und 6 annehmen
Wert hängt davon ab, wie viel Eigeninitiative der Arbeitnehmer-Erfinder beim Erkennen der Aufgabe entwickelt hat, die mit der Erfindung bewältigt wird. Je höher die Eigeninitiative des Arbeitnehmers war, desto höher ist die Wertzahl a.
b – Betrieblicher Nutzen: kann Werte zwischen 1 und 6 annehmen
Hängt davon ab, auf wie viel Unterstützung bzw. betriebliche Ressourcen des Arbeitgebers der Erfinder zurückgreifen konnte.
c – Stellung und betriebliche Verantwortung, kann Werte zwischen 1 und 8 annehmen
Wert hängt davon ab, ob die Erfindung von einem ungelernten Arbeiter (c=8) oder von einem dazu berufenen Entwicklungsleiter gemacht wurde, von dem eine derartige Erfindung tendenziell erwartet werden kann (c=1).