Gemeinnützige Unternehmensformen, wie die gemeinnützige GmbH (gGmbH) und gemeinnützige Unternehmergesellschaft (gUG), können für bestimmte Geschäftsmodelle eine interessante Alternative sein. Gesellschaftsrechtlich handelt es sich dabei um eine GmbH, bzw. UG, die als solche auch den entsprechenden Regelungen des GmbHG unterliegen. Da die Unternehmen jedoch einen als gemeinnützigen Zweck verfolgen, können sie in den Genuss steuerlicher Vorteile kommen. Für die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützig bestehen einige Voraussetzungen, die zum Teil erhebliche strukturelle und betriebsorganisatorische Unterschiede zu einer normalen – nicht gemeinnützigen – Kapitalgesellschaft. Wichtigster Aspekt ist die Verfolgung eines gemeinnützigen Zweckes im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (AO). Neben einer abstrakten Definition des gemeinnützigen Zweckes in § 52 Abs. 1 AO wird die Abgabenordnung in § 52 Abs. 2 AO konkreter und benennt eine Reihe von Tätigkeiten, die stets als gemeinnützig anzuerkennen sind, zum Beispiel die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe und die Förderung des Sports.

Schwerpunkte und Expertise:

  • Gründung gemeinnütziger Unternehmen: Beratung vor der Gründung und Gründung gemeinnütziger UGs (gUG) und GmbHs (gGmbH). Beratungsschwerpunkte sind neben den gesellschaftsrechtlichen Anforderungen die besonderen Aspekte des Steuerrechts für steuerbegünstigte Körperschaften.
  • Gestaltung von Gesellschaftsverträgen für Gemeinnützige Unternehmen unter Berücksichtigung der besonderen gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Anforderungen. Neben der Ausformulierung des Gesellschaftszweckes gehören dazu insbesondere Beiräte und die gemeinnützigkeitskonforme Ausgestaltung von Unternehmensfunktionen.
  • Gemeinnützigen Unternehmen im Forschungsbereich: Nutzung gemeinnütziger Rechtsformen im wissenschaftlichen Geschäftsbetrieb, insbesondere im Bereich der Auftragsforschung
  • Förderung von Kunst und Kultur: Gemeinnützige Unternehmen zur Förderung von Kunstschafenden, Kunst und Kultur im Sinne von § 52 ABs. 2 Nr. 5 AO

Die gemeinnützige Unternehmen als Rechtsform für Forschungseinrichtungen

Die Förderung von Wissenschaft und Forschung ist in § 52 Abs. 2 AO als gemeinnütziger Zweck anerkannt. Entsprechend können auch Forschungseinrichtungen gemeinnützige Rechtsformen nutzen. Praktisch bedeutsam ist das insbesondere im Bereich der öffentlich geförderten Forschung, da viele Fördermechanismen nur für gemeinnützige Forschungseinrichtungen zugänglich sind oder höhere Fördersetze für gemeinnützige Forschungseinrichtungen vorsehen. Neben der gemeinnützigen GmbH ist der eingetragene Verein als Organisationsform für Forschungseinrichtungen verbreitet. Gegenüber dem Verein bietet die gemeinnützige GmbH jedoch eine Reihe von Vorteilen, insbesondere effektivere Funktionen für die Unternehmensführung.