Bei der Vorbereitung von Forschungsprojekten im Anwendungsbereich der Richtlinie zur FuE-Förderung gemeinnütziger externer Industrieforschungseinrichtungen – Innovationskompetenz vom 02.09.2016 (INNO-KOM) hat sich für uns wiederholt die Frage gestellt, ob und gegebenenfalls in welchem rechtlichen Rahmen, verbundene Unternehmen in INNO-KOM FuE-Vorhaben eingebunden werden können.

Verbundene Unternehmen im Sinne der INNO-KOM Richtlinie

Zunächst soll der Begriff der verbundenen Unternehmen näher beleuchtet werden. Die INNO-KOM Richtlinie enthält keine Definition darüber, was unter verbundenen Unternehmen im Sinne der Richtlinie zu verstehen ist. Im Hinblick auf die übliche Struktur, der an gemeinnützigen Forschungsvorhaben Beteiligten, dürfte der Rückgriff auf die handelsrechtliche Definition des § 271 Abs. 2 HGB zu weit gefasst und daher nicht zweckmäßig sein. Zweckmäßiger ist hier eine Definition in Anlehnung an die aktienrechtliche Definition verbundener Unternehmen des § 15 Aktiengesetz. Verbundene Unternehmen sind danach rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen, abhängige und herrschende Unternehmen oder wechselseitig beteiligte Unternehmen sind.

Einbindung verbundener Unternehmen in FuE-Vorhaben im Rahmen der INNO-KOM Richtlinie

Die INNO-KOM Richtlinie selbst enthält keine expliziten Regelungen für die Einbindung verbundener Unternehmen. Aus der Richtlinie selbst lassen sich jedoch mit Methoden der Rechtsauslegung einige Erkenntnisse gewinnen. Zudem gibt es für einige Teilfragen eine etablierte Anwendungs- und Entscheidungspraxis des Projektträgers EuroNorm.

Nach der aktuellen Anwendungspraxis der INNO-KOM Richtlinie durch den Projektträger, sind verbundene Unternehmen grundsätzlich von der Erbringung von Fremdleistungen ausgeschlossen. Dies ist nachvollziehbar, denn andernfalls bestünde die Gefahr, das Projektmittel über gesellschaftsrechtliche Beteiligungen des Antragstellers für die Querfinanzierung anderer Zwecke verwendet werden. Zudem würde der Bezug von Fremdleistungen von verbundenen Unternehmen auch zu Fragen hinsichtlich der Transparenz für die Verwendung von Projektmitteln und möglicherweise zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung im Hinblick auf die Entstehung von Immaterialgüterrechten führen.

Darüber hinaus sind verbundene Unternehmen von einer Einbindung in FuE-Projekten nicht ausgeschlossen. Möglich ist daher unter anderem die Übernahme des Eigenanteils bei der Finanzierung des FuE-Vorhabens durch ein verbundenes Unternehmen als Drittmittelgeber. Diese Gestaltungsmöglichkeit zur Finanzierung des Eigenanteils ergibt sich aus Ziffer 6.3.1 b) und c) der INNO-KOM Richtlinie. Im Rahmen einer solchen Gestaltung ist unbedingt auf eine richtlinienkonforme Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen dem Antragsteller und dem Erbringer des Eigenanteils zu achten. Insbesondere ist sicher zu stellen, dass auch mit der Einbindung des verbundenen Unternehmens als Drittmittelgeber das Verbot der Auftragsforschung gewahrt bleibt und das FuE-Vorhaben und seine Ergebnisse diskriminierungsfrei einem möglichst breiten Anwendungskreis zugänglich werden.

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