Nicht selten streben ehemalige Franchisenehmer nach der Trennung von einem Franchisesystem die Weiterführung eines gleich oder sehr ähnlichen Geschäfts an. Aus Sicht des ehemaligen Franchisenehmers macht das auch Sinn, denn immerhin stehen neben Branchenerfahrung und Know-How, welches im Rahmen des Franchisesystems gewonnen wurde, möglicherweise auch Kontakte und Kundenbindungen zur Verfügung, die sich für eine Fortführung des Geschäfts außerhalb des Franchisesystems nutzen lassen.

Um das Franchisesystems vor Nachahmung zu schützen, können die Parteien für die Zeit nach der Beendigung der Franchisebeziehung ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Ein solches Wettbewerbsverbot wirkt einschränkend auf die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Betroffenen und stellt daher grundsätzlich eine Beschränkung der von Art. 12 GG garantierten Berufsausübungsfreiheit dar. Ein solches Wettbewerbsverbot kann nach § 138 BGB sittenwidrig und in der Folge nichtig sein, sofern der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit unangemessen ist, also eine den Adressaten unverhältnismäßig in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit beschränkt.

Rechtliche Anforderungen an nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Franchisebereich

Aus rechtlicher Sicht sind an ein wirksames Wettbewerbsverbot im Franchisebereich eine Reihe von Anforderungen zu stellen:

1. Erforderlichkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes

Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist dann nicht sittenwidrig nach § 138 BGB, wenn das  Wettbewerbsverbot für den Schutz des Franchisesystems und anderer Franchisenehmer erforderlich ist. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn andernfalls die Gefahr einer zweckfremden Verwertung des während der Franchisebeziehung erlangten Know-Hows besteht. Zweck des Wettbewerbsverbotes darf danach nur der Schutz des Franchisesystems und seiner Mitglieder sein, nicht hingegen die möglichst weitgehende wirtschaftliche Behinderung des ausgeschiedenen Franchisenehmers.

2. Inhaltliche Reichweite

Dem Franchisenehmer darf nach dem Ausscheiden aus dem Franchisesystem nicht jede Tätigkeit mit Bezug zum Franchisesystem untersagt werden.

3. Zeitliche Reichweite

Das Wettbewerbsverbot ist nur für einen zeitlich eng begrenzten Zeitraum zulässig. Anwendbar ist in diesem Zusammenhang § 90a HGB, eine Vorschrift aus dem Handelsvertreterrecht, nach der ein zweijähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot zulässig ist. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen soll für Franchiseverträge statt der zeitlichen Obergrenze von zwei Jahren eine Obergrenze von einem Jahr.

4. Folgen unzulässiger Beschränkungen

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne räumliche und zeitliche Beschränkung ist in der Regel unwirksam. Hingegen ist ein in zeitlicher Hinsicht zu lang (in der Regel länger als ein Jahr) vereinbartes Wettbewerbsverbot wirksam, wird jedoch auf den gerade noch rechtlich zulässigen Zeitraum beschränkt, also üblicherweise auf ein Jahr..

Rechtsprechungsübersicht: Nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Franchisebereich

LG München I, Urteil vom 25.02.2016, Az. 5 O 16652/15, betreffend ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für eine ehemalige Franchisepartnerin eines Fitnessstudios:

Gegenstand der Angelegenheit waren Ansprüche eines Franchisegebers auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen und Zahlung von Schadensersatz aus einer Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Interessant ist insbesondere die differenzierte Betrachtung zur Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG.

Zum Inhalt:

  • Die von Art. 12 GG garantierte Berufsausübungsfreiheit wird nicht durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unangemessen beschränkt, welches dem ehemaligen Franchisenehmer eines Franchisesystems im Fitnesssektor nicht den Betrieb eines Fitnessstudios verbietet, sondern nur den Betrieb eines Fitnessstudios mit identischem Schwerpunkt.
  • Bei der Berechnung des Schadenersatzanspruches für die Verletzung des Wettbewerbsverbotes hat der Anspruchsteller den durch den Wettbewerbsverstoß entgangenen Gewinn konkret darzulegen und zu beweisen, beispielsweise durch Vorlage von Belegen, aus denen sich ergibt, dass Kunden andernfalls entsprechende Leistungen in einer Filiale des Franchisesystems in Anspruch genommen hätten.
  • Bei einem Verstoß gegen ein nachvertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot geht der Anspruch auf eine Karenzentschädigung unter.

Veröffentlichung der Entscheidung im Volltext auf der Webseite der Bayrischen Staatskanzlei

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