Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge trifft den öffentlichen Auftraggeber regelmäßig die Pflicht, vor der Auftragsvergabe Bewerber, Bieter und potentielle Auftragnehmer zum Zwecke der Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention auf ihrer Zuverlässigkeit zu prüfen. Im Sinne eines effektiven Prüfverfahrens, nutzen öffentliche Auftraggeber häufig Register und Negativlisten. Das Land Berlin betreibt zum Zweck der Korruptionsprävention seit dem Jahr 2006 das Berliner Korruptionsregister.

Die rechtliche Grundlage des Berliner Korruptionsregisters bildet ist das Gesetz zur Einrichtung und Führung eines Registers über korruptionsauffällige Unternehmen in Berlin (Korruptionsregistergesetz – KRG) vom 19.04.2006, zuletzt geändert durch das Korruptionsregisteränderungsgesetz aus dem Jahr 2010. Das Korruptionsregister bildet neben schon bestehenden Maßnahmen, wie dem Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bauleistungen Berlin und Brandenburg (ULV) und dem Gewerbezentralregister ein eigenständiges System zur Korruptionsbekämpfung und -prävention.

Einrichtung und Funktionsweise

Geführt wird das Korruptionsregister von einer zentralen Informationsstelle, die bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eingerichtet ist. In das Register werden alle Rechtsverstöße eingetragen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen zu begründen. Hierzu enthält § 3 Abs. 1 KRG einen Katalog von Rechtsvorschriften, der jedoch nicht abschließend ist. Im Register erfasst werden Handlungen, die insbesondere die folgenden Tatbestände verwirklichen:

1. Klassische Korruptionsdelikte

  • § 331 StGB, Vorteilsannahme
  • § 332 StGB, Bestechlichkeit
  • § 333 StGB, Vorteilsgewährung
  • § 334 StGB, Bestechung
  • § 335 StGB, besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
  • § 299 StGB, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
  • § 108 e StGB, Abgeordnetenbestechung

 2. Vermögensdelikte

  • § 263 StGB, Betrug (soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte richtet)
  • § 266 a StGB, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
  • § 266 StGB, Untreue
  • § 265 b StGB, Kreditbetrug
  • § 264 StGB, Subventionsbetrug

3. Straftaten gegen den Wettbewerb

  • § 298 StGB, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen

4. Geldwäsche

  • § 261 StGB, Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte

5. Steuerrechtliche Delikte

  • § 370 AO, Steuerhinterziehung

6. Aussenwirtschaftsrechtliche Ordnungsvorschriften

  • §§ 19, 20, 20 a, 22 Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
  • § 34 AWG

7. Sonstige Ordnungsvorschriften

  • § 404 SGB III, ungenehmigte Beschäftigung von Ausländern
  • §§ 15, 15 a, 16 AÜG, illegale Beschäftigung von Arbeitnehmern
  • §§ 5, 6 AEntG
  • §§ 8 bis 11 SchwarzArbG

Die Eintragung erfolgt grundsätzlich im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung oder eines bestandskräftigen Bußgeldbescheids für Handlungen, durch die einer der aufgezählten Straftatbestände oder ein wesensgleiches Delikt verwirklicht wird. Unter bestimmten Umständen ist eine Eintragung ausnahmsweise auch ohne rechtskräftige Verurteilung möglich, z.B. im Falle einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO. Ein Eintrag ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 KRG auch dann möglich, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände keine vernünftigen Zweifel mehr daran bestehen, dass Katalogtat nach § 3 Abs. 1 KRG verwirklicht wurde. Insbesondere dieser Eintragungsgrund führt aufgrund seiner möglichen Anwendungsbreite zu erheblichem Konfliktpotential in der Praxis.

Zur Meldung relevanter Handlungen sind nach § 4 S. 1 KRG die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Berliner Behörden sowie die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet.

Bedeutung des Korruptionsregisters bei der Auftragsvergabe

Öffentliche Auftraggeber in Berlin sind zur Durchführung einer Eignungsprüfung vor der Vergabe von öffentlichen Aufträgen verpflichtet. Diese Eignungsprüfung ist grundsätzlich ab einem geschätzten Auftragswert von EUR 15.000 durchzuführen und erfolgt durch Einsicht in das Korruptionsregister. Die Eignungsprüfung muss sich nicht nur auf den Bieter oder Bewerber beschränken, sondern kann sich auch auf Nachunternehmer erstrecken.

Hinsichtlich der Frage, wer als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Gesetzes gilt, stellt das Korruptionsregistergesetz in § 1 S. 3 auf die Regelung in § 98 GWB ab. Öffentliche Auftraggeber sind danach die in § 99 GWB genannten natürlichen und juristischen Personen, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 GWB sowie Konzessionsgeber im Sinne des § 101 GWB.

Auskunft und Löschung von Einträgen

Betroffene sind nach § 9 KRG von Amtswegen über Eintragungen und Löschungen im Korruptionsregister zu informieren. Daneben kann nach § 9 Abs. 2 KRG schriftlich Auskunft über Eintragungen im Register beantragt werden.

CategoryBlog

© 2021 Christian Feierabend