Nach § 89b HGB hat der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gegen den Unternehmer einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich. Unter bestimmten Umständen ist die Regelung des § 89b HGB auch analog auf den Vertragshändler anwendbar und kann dadurch auch dem Vertragshändler bei Beendigung der Vertriebsbeziehung einen Ausgleichsanspruch gewähren. Dies setzt voraus, dass sich das Vertragsverhältnis…