Die Richtlinie 2013/34/EU vom 26.06.2013, modifiziert durch Richtlinie 2014/95/EU vom 22.10.2014, enthält in Art. 19 a, Unterabsatz 4, eine Umsetzungsoption, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Adressaten der Pflicht zur Abgabe von nichtfinanziellen Erklärungen das Weglassen bestimmter nachteiliger Angaben zu gestatten. In Art. 19 a, Unterabsatz 4, der Richtlinie 2014/95/EU heißt es: Die Mitgliedstaaten…